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Herzlich Willkommen auf den Seiten des VfSt-Bonn (Verband für Studentenwohnheime e.V.)
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Der Verband
Der Verband für Studentenwohnheime (VfSt) ist ein eingetragener, als gemeinnützig
anerkannter Verein mit der Aufgabe, Trägervereine von studentischen Wohnheimen,
insbesondere in Korporationshäusern, zu betreuen. Diese Aufgabe führt er seit nunmehr
über 50 Jahren erfolgreich aus!
Die betreuten Vereine müssen nicht selbst als gemeinnützig anerkannt sein. Sie müssen
lediglich eingetragene Vereine sein und in ihren Satzungen sicherstellen, dass etwa
gebildetes Vermögen gemeinnützigen Zwecken, nämlich der Studentenhilfe, gewidmet ist.
Für die Zusammenarbeit zwischen einem Trägerverein (Betreuter) und dem VfSt (Betreuer)
sind eine Reihe von Musterverträgen geschaffen worden. Sie sichern die korrekte Handha-
bung der Spendeneinholung sowie der Spendenzuwendung unter Einhaltung aller Auflagen
der Finanzbehörde.
Diese Homepage bietet den betreuten Vereinen die Möglichkeit, ihre Wohnheime vorzustellen
und so neue Mieter zu finden. Darüber hinaus besteht dort ein interner Bereich, wo sich
aktuelle Meldungen abrufen oder benötigte Vordrucke herunterladen lassen.
Alle Korporationsverbände entsenden als persönliche
Mitglieder Vertreter in die Mitgliederversammlung.
Die Spendenverwaltung
Dem Betreuer werden durch den Betreuten die Spender samt Anschrift mitgeteilt. Diese
erhalten entsprechende Zuordnungsnummern. Um einen einfachen und effektiven Spenden-
einzug zu erreichen, verwendet der VfSt das Bankeinzugsverfahren. Auf Wunsch erhält der Betreute aber auch vorgedruckte Überweisungsformulare.
Der VfSt arbeitet in seiner Geschäftsstelle in Bonn mit einem speziell für ihn entwickelten
Spendenprogramm. Die Geschäftsstelle wird durch drei Halbtagskräfte und einem Geschäfts-
führer betreut. Zur Deckung der Kosten wird eine Verwaltungskostenumlage i. H. v. 4 % der
eingehenden Spenden, mind. jedoch 400,- Euro erhoben. Da reine Korporationsräume sowie
der Anteil der Nutzung des Wohnheims durch eine Korporation von der Förderung durch
Spendengelder ausgenommen sind, ist dieser Anteil genau zu berechnen und auszuweisen.
Nach unserer Erfahrung liegt der Prozentsatz, zu dem der jeweilige AHV zu den Kosten
beitragen muss, unter 10 %. Teilweise weit darunter.
Von ganz besonderer Bedeutung ist, dass der Betreuer die Betreuten auch hinsichtlich der
Haftung ihrer Vorstände für zu Unrecht oder unkorrekt ausgestellte Spendenbestätigungen
und insbes. für gemeinnützigkeitsschädliche Spendenverwendung entlastet. Diese Haftung
kann ansonsten jedes Vorstandsmitglied des Wohnheimvereins treffen. Diese Haftung ist
seit 1990 in § 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG pauschal mit 40% der im Jahr eingegangenen
Spendensumme festgesetzt.
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